Bauberatung
Sie möchten etwas an Ihrem Gebäude verändern oder ein neues Haus errichten?
Wir beraten Sie gern!
Bauvoranfrage / Vorbescheid
Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein sog. Vorbescheid beantragt werden.
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen (§ 62 BauO NRW)
Die Errichtung oder Änderung bestimmter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedarf keiner Baugenehmigung. Diese sind im § 62 der BauO NRW aufgeführt.
Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absätze 1 und 2 Baugesetzbuch bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1-3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
Allgemeine Informationen zur Genehmigungsfreistellung
Liegt Ihr Bauvorhaben
- im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch,
- entspricht den Festsetzungen dieses Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften,
- bedarf es keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs,
- Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert,
- bedarf es keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW
so kann eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW eingereicht werden.
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Stadt/Gemeinde begonnen werden, wenn die Stadt/Gemeinde innerhalb dieser Frist keine schriftliche Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder die Stadt/Gemeinde beabsichtigt, eine Untersagung nach § 15 (1) Satz 2 BauGB zu beantragen. Gibt die Stadt/Gemeinde diese Erklärung ab, bedarf dies keiner Begründung.
Zur Verfahrensbeschleunigung, Papiereinsparung und besseren Archivierbarkeit sind die Freistellungsunterlagen in gleichen Umfang und Inhalt sowohl einmal in Papierfassung als auch digital im pdf-Format einzureichen.
Seit dem 01.01.2024 bietet die Stadt Velen die Möglichkeit Genehmigungsfreistellungen per E-Mail unter genehmigungsfreistellung@velen.de digital einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die mit der Nutzung dieser E-Mail-Adresse ausgelösten Bearbeitungen unter die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung fallen und im Fall einer vorzeitigen Mitteilung gebührenpflichtig sind.
Durch dieses Angebot erfüllt die Stadt Velen die rechtlichen Vorgaben der seit dem 01.01.2024 rechtsgültigen neuen Landesbauordnung NRW, wonach die Einreichung der Unterlagen in Textform (hier per E-Mail) ermöglicht werden soll. Aufgrund der fehlenden Anbindung an das Bauportal NRW können die Unterlagen nicht abschließend digital bearbeitet werden, sodass zusätzlich die Einreichung einer Ausfertigung der Bauvorlagen auf Papier benötigt wird. Bitte senden Sie uns diese per Post zu unter:
Stadt Velen
FD 6 - Genehmigungsfreistellung
Ramsdorfer Straße 19
46342 VelenDas verbindliche Eingangsdatum stellt der digitale Eingang der Bauvorlagen dar. Bitte beachten Sie, dass eine E-Mail und insbesondere die Anhänge mit personenbezogenen Daten nicht die Anforderungen nach Artikel 5 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erfüllen.
Wir bitten deshalb um Berücksichtigung folgender Hinweise bei Erstellung der Anlagen:
PDF-Dateien sind mit einer Auflösung von 200 DPI zu erstellen.
Für jeden Antrag ist eine eigenständige PDF-Datei erforderlich.
Andere Dateiformate Formate wie DOCX, DWG, JPEG, TIFF können nicht verarbeitet werden.Soll das Vorhaben im Falle der Erklärung, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, als Bauantrag weiterbehandelt werden, sind die Bauvorlagen in mind. 3-facher Ausfertigung in Papier erforderlich.
Rechtsgrundlagen allgemein
§ 63 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)Kosten
Im Fall einer vorzeitigen Mitteilung wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben.Notwendige Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung
- Vordruck „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung“
- der Lageplan, im Maßstab nicht kleiner als 1:500,
- die Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1:100,
- die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht,
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung,
- rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes sowie
- Erhebungsbogen für die Baustatistik.
Für Genehmigungsfreistellungen ist die Stadt Velen zuständig.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW)
Grundsätzlich wird das einfache Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Vorhaben, für die ein einfaches Baugenehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, sind im § 65 BauO NRW aufgeführt.
Zuständige Baugenehmigungsbehörde ist der Kreis Borken.