Grundsicherung (4. Kapitel SGB XII)

Grundsicherung (4. Kapitel SGB XII)


Die Mitarbeiter*innen des Fachdienstes Soziales/ Jugend/ Familie stehen für die Beratung in verschiedenen sozialen Angelegenheiten zur Verfügung und geben Auskunft über evtl. zu beteiligende Behörden oder Beratungsstellen.

Die Sozialhilfe besteht aus laufenden Leistungen und einmaligen Beihilfen, wobei auch Personen, die keine laufenden Leistungen erhalten, bei geringem Einkommen einen Anspruch auf einmalige Beihilfen haben können.

Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt für Personen oberhalb der Altersgrenze oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher.

Wenn Ihr Einkommen (z.B. Rente) und Vermögen im Alter oder bei Erwerbsminderung nicht für die Finanzierung Ihres notwendigen Lebensunterhalts ausreichen, können Sie Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen. Die Leistungen umfassen insbesondere den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

  • Wer ist Anspruchsberechtigt?

    1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
    2. die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
    3. das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (diese Prüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger) und
    4. die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner bzw. der nicht getrennt lebenden Partnerin bestreiten können.
  • Was sollte ich sonst noch wissen?

    Unterhaltsansprüche, die Sie gegenüber Ihren Kindern und Eltern haben, bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.

    Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen.

  • Notwendige Unterlagen

    • Personalausweis
    • Unterlagen über Ihre derzeitigen Einkünfte (z.B. Bescheid über eine Rentenzahlung, Gehaltsnachweis, Unterhaltszahlungen) und Ihr Vermögen (z.B. KFZ, Sparverträge)
    • Unterlagen über ihre derzeitigen Kosten der Unterkunft und Heizung

    Klären Sie gerne vorab mit uns, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.

Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII, 3 Kapitel

Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den Lebensunterhalt für vorübergehend nicht erwerbfähige Menschen sicher.

  • Wer ist anspruchsberechtigt?

    1. vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und
    2. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und 
    3. ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. 
    4. aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner oder der nicht getrennt lebenden Partnerin bzw. 
    5. bei minderjährigen Kindern auch aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern bestreiten können und
    6. keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben und
    7. keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Wohngeldstelle haben.

Der Landkreistag NRW stellt Ihnen hier die Antragsformulare online zur Verfügung (Grundsicherung nach dem SGB XII).

Unterlagen können Sie über das Kontaktformular des Kreises Borken unter Angabe des Aktenzeichens einreichen.