Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den Lebensunterhalt für vorübergehend nicht erwerbsfähige Menschen sicher.

  • Wer ist anspruchsberechtigt?

    • Es ist möglich, dass Sie einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, wenn:
      • Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
      • Sie voraussichtlich länger als 6 Monate nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit von täglich mindestens drei Stunden nachzugehen,
      • Sie sich über 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten ohne Erwerbsminderung
      • Sie noch nicht im gesetzlichen Rentenalter nach § 41 Absatz 2 AGB XII sind,
      • Sie das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, aber eine ausländische Altersrente beziehen,
      • Sie unter 15 Jahre alt sind und nicht mit mindestens einem Elternteil zusammenleben,
      • Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln, wie zum Beispiel aus Einkommen oder Vermögen, sicherstellen können,
      • Sie keine oder nicht ausreichende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben, wie Kindergeld, Wohngeld, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld

    Bitte beachten Sie: Wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und mit mindestens einer Person, die Anspruch auf Bürgergeld hat, in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, steht Ihnen eventuell ebenfalls Bürgergeld zu. Bitte wenden Sie sich zur Überprüfung an das Jobcenter.

  • Was sollte ich sonst noch wissen?

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen bemessen, die regelmäßig an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Die Regelsätze beziehen sich auf die notwendigen laufenden Lebenshaltungskosten, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Strom, etc. Neben dem Regelsatz können Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden. 

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beginnen mit der Antragstellung bzw. ab Kenntnis der Hilfebedürftigkeit. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt – je nach der Dauer der persönlichen Notlage. Bei längerer Bewilligung erfolgt eine jährliche Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen werden dann erneut geprüft.

  • Erforderliche Unterlagen

    • Sozialhilfeantrag
    • Gültiges Personaldokument (Personalausweis, Aufenthaltstitel, Reisepass)
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragstellung – lückenlos
    • Unterlagen über Ihre derzeitigen Kosten der Unterkunft (Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Heizkostenabrechnung, etc.)
    • Nachweise zum vorhandenen Vermögen (z. B. Sparbücher, Bausparverträge, Sterbegeldversicherung, KFZ)
    • Nachweise über Ihre derzeitigen Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen und Dividenden, alle Rentenarten (einschl. Renten aus dem Ausland) und Ausgleichszahlungen

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein. Gerne können Sie hierzu Kontakt mit uns aufnehmen.

Der Landkreistag NRW stellt Ihnen hier die Antragsformulare online zur Verfügung (Sozialhilfe nach dem SGB XII).

Unterlagen können Sie über das Kontaktformular des Kreises Borken unter Angabe des Aktenzeichens einreichen.