Indirekteinleiter

  • Leistungsbeschreibung

    Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben darf an der Einleitungsstelle in den öffentlichen Kanal nur so wenig gefährliche Stoffe enthalten, wie es nach dem Stand der Technik möglich ist. Grenzwerte für die einleitbaren Stoffe finden Sie im Anhang der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (s. unten).   

    Für die Genehmigung und Überwachung der Einleitungen ist der Kreis Borken  als Untere Wasserbehörde zuständig. 

  • Rechtsgrundlage

    • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)   
    • Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)   
    • Abwasserverordnung (AbwV)   
    • Indirekteinleiterverordnung des Landes NRW (VGS)  
    • Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Velen     

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende