Erschließungsbeiträge und andere Erstattungen im Rahmen einer Grundstückserschließung

  • Leistungsbeschreibung

    Der Stadt entstehen im Zusammenhang mit der Erschließung von Wohnbau- oder Gewerbegrundstücken Erschließungskosten in Form von Straßenbaukosten, Kanalbaukosten sowie Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz.

    Nach den gesetzlichen Grundlagen kann die Stadt die für die Erschließung der Grundstücke entstehenden Kosten auf die vorteilhabenden Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten dieser Grundstücke umlegen.

    Nach dem Baugesetzbuch tragen die Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten 90 % des Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Straßen. Nach dem Kommunalabgabengesetz haben die Grundstückseigentümer/Erbbau-berechtigten einen einmaligen Kanalanschlussbeitrag für die abwassertechnische Erschließung ihrer Grundstücke zu bezahlen. Dieser deckt etwa 60 % der Herstellungskosten ab und liegt zur Zeit bei 5,11 € bei einem Vollanschluss (Schmutz- und Regenwasser) und 4,09 € bei einem Teilanschluss (nur Regenwasser). Der nicht beitragsfinanzierte Teil der Kosten wird über die Kanalbenutzungsgebühren finanziert.

    Kostenerstattungsbeträge sind zu erheben für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die die Stadt für den mit der Inanspruchnahme von Bauflächen verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft zu erbringen hat. Der auf das jeweilige Grundstück entfallende Kostenerstattungsbetrag ist dabei abhängig von dem Maß, in dem es maximal bebaut und damit versiegelt werden darf.

    Darüber hinaus sind die vorteilhabenden Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten auch an den Straßenbaukosten beteiligt, wenn eine Straße erneuerungsbedürftig ist bzw. der Ausbauzustand verbessert wird. Je nach Straßenart oder Teileinrichtung, wie z. B. Fahrbahn oder Gehweg, liegt der Anteilssatz zwischen 30 und 60 %

    Weitere Informationen können Sie auch den nachfolgend aufgeführten Satzungen entnehmen. 

    Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Velen

    Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Velen

    Satzung der Stadt Velen über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Beitragssatzung

    Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach§ 8 a BNatSchG