Urkunden
Leistungsbeschreibung
Nicht selten im Leben müssen Ereignisse und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden, um z. B. Kindergeld zu beantragen, heiraten zu können, eine Erbangelegenheit vor dem Nachlassgericht zu klären, oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Standesämter stellen aus den bei ihnen geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften her.
Urkundenarten
- Geburtsurkunden
- Abstammungsurkunden(Eine erweiterte Form der Geburtsurkunde, die zusätzliche Angaben enthält, z. B. bei einer Adoption außer den Adoptiveltern die leiblichen Eltern nennt. Eine Abstammungsurkunde benötigt man u. a. für die Anmeldung der Eheschließung oder in Erbangelegenheiten.)
- mehrsprachige internationale Geburtsurkunden
- beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch(Seit 01.01.1958 wird für jede in den alten Bundesländern gechlossene Ehe ein Familienbuch angelegt, seit dem 03.10.1990 auch in den neuen Bundesländern. Dieses Familienbuch ist nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie, das man normalerweise zu Hause hat. Dieses im Regelfall beim Wohnsitzstandesamt geführte Personenstandsregister wird laufend fortgeschrieben. Es enthält z. B. Angaben über die Eheauflösung durch Tod oder Scheidung.)
- Sterbeurkunden
Wo gibt es die Urkunden?
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Geburtsurkunde Sterbeurkunde HeiratsurkundePersonenstandsregister
Sämtliche Urkunden erhalten Sie bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall (Ort des Ereignisses) beurkundet hat, die Heiratsurkunde z. B. bei dem Standesamt, das die Eheschließung vorgenommen hat.
Beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch
- bei bestehender Ehe:
am gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten oder - wenn ein solcher nicht besteht - am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten bzw. wenn ein solcher nie bestanden hat, beim Standesamt des Eheschließungsortes. - bei durch Scheidung vor dem 01.07.1998 aufgelöster Ehe:
am Hauptwohnsitz des Ehemannes zum Zeitpunkt der Scheidung. - bei durch Scheidung nach dem 01.07.1998 aufgelöster Ehe
am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten. - bei druch Tod aufgelöster Ehe:
am Hauptwohnsitz des überlebenden Ehegatten.
Rechtsgrundlage
§ 61 Personenstandsgesetz
Die Personenstandsregister erhalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Falls Sie nicht zu den Oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches.