Untersuchungsberechtigungsschein
Leistungsbeschreibung
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein. Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.
Der Untersuchungsberechtigungsschein kann auf Antrag der oder des Jugendlichen oder der Erziehungsberechtigten im Bürgerbüro ausgestellt werden.
Rechtsgrundlage
Jugendarbeitsschutzgesetz
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis