Wasser- und Bodenverbandsgebühren (C-Beiträge)

  • Leistungsbeschreibung

    Die Stadt Velen legt die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung auf alle Grundstückseigentümer in Velen, für die sie bei den jeweiligen Wasser- und Bodenverbänden in Vorleistung getreten ist, um.

    Der Gesetzgeber hat die Umlage des Unterhaltungsaufwandes in § 64 Landeswassergesetz durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV.NRW.S.559) neu geregelt. Danach können die nicht durch Finanzierungshilfen gedeckten Aufwendungen der Gewässerunterhaltung auf die Eigentümer:innen im Einzugsgebiet umgelegt werden, wobei die Eigentümer:innen der versiegelten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer:innen der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten tragen. Auch der Umlegungsaufwand wurde nach dieser Norm neu gefasst und beinhaltet auch die Personal- und Verwaltungskosten für den Erhebungsaufwand.

  • Kosten

    Für das Jahr 2025 sind pro Hektar folgende Gebühren zu zahlen:

    1. Venn- und Thesingbach:
      befestigte Fläche: 439,37 €
      unbefestigte Fläche: 3,89 €
    2. Meßling und Rindelfortsbach:
      befestigte Fläche: 454,22 €
      unbefestigte Fläche: 2,85 €
    3. Borkener Aa:
      befestigte Fläche: 697,41 €
      unbefestigte Fläche: 1,99€
    4. Oberer Heubach:
      befestigte Fläche: 640,67 €
      unbefestigte Fläche: 2,29€
    5. Schlingebach:
      befestigte Fläche: 333,87 €
      unbefestigte Fläche: 2,48 €