Wasser- und Bodenverbandsgebühren (C-Beiträge)
Leistungsbeschreibung
Die Stadt Velen legt die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung auf alle Grundstückseigentümer in Velen, für die sie bei den jeweiligen Wasser- und Bodenverbänden in Vorleistung getreten ist, um.
Der Gesetzgeber hat die Umlage des Unterhaltungsaufwandes in § 64 Landeswassergesetz durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV.NRW.S.559) neu geregelt. Danach können die nicht durch Finanzierungshilfen gedeckten Aufwendungen der Gewässerunterhaltung auf die Eigentümer:innen im Einzugsgebiet umgelegt werden, wobei die Eigentümer:innen der versiegelten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer:innen der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten tragen. Auch der Umlegungsaufwand wurde nach dieser Norm neu gefasst und beinhaltet auch die Personal- und Verwaltungskosten für den Erhebungsaufwand.
Kosten
Für das Jahr 2025 sind pro Hektar folgende Gebühren zu zahlen:
- Venn- und Thesingbach:
befestigte Fläche: 439,37 €
unbefestigte Fläche: 3,89 € - Meßling und Rindelfortsbach:
befestigte Fläche: 454,22 €
unbefestigte Fläche: 2,85 € - Borkener Aa:
befestigte Fläche: 697,41 €
unbefestigte Fläche: 1,99€ - Oberer Heubach:
befestigte Fläche: 640,67 €
unbefestigte Fläche: 2,29€ - Schlingebach:
befestigte Fläche: 333,87 €
unbefestigte Fläche: 2,48 €
- Venn- und Thesingbach: