Grundstücksteilung -Genehmigung-
Leistungsbeschreibung
Die Teilung eines bebauten Grundstückes bedarf gemäß § 7 Abs. 1 BauO NW der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Kreis Borken). Die Teilung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NW oder den aufgrund der BauO NW erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
In den Geltungsbereichen der in der untenstehenden Satzung aufgeführten rechtsverbindlichen Bebauungspläne bedarf die Grundstücksteilung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stadt Velen.