Bebauungspläne

  • Leistungsbeschreibung

    Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines räumlich abgegrenzten Gebietes. Seine Bezeichnung gibt i.d. R. auch Aufschluss über seine Lage. Die Festsetzungen betreffen insbesondere die Art der Bodennutzung (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet oder Sondergebiet), das Maß der baulichen Nutzung ( z.B. Verhältnis von überbauter Fläche zur Grundstücksfläche, Verhältnis von Geschossfläche zur Grundstücksfläche, Zahl der Vollgeschosse, oder Gebäudehöhe), die durch Baugrenzen oder Baulinien zur Überbauung bestimmten Flächen, die Gestaltung der baulichen Anlagen, die Verkehrsflächen, die Grünflächen, Pflanzgebote, Flächen für den Gemeinbedarf, und vieles mehr.

    Die Stadt hat einen Bebauungsplan aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ein subjektiver Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Bei der Planaufstellung sind die vielfältigen öffentlichen Belange und die privaten Belange, z.B von Grundstückseigentümern gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

    Der Bebauungsplan wird vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen und ist nach ortsüblicher Bekanntmachung allgemein rechtsverbindlich. Seine Festsetzungen enthalten somit die planungsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, teilweise auch bauordnungs-rechtliche Regelungen, z.B über die bauliche Gestaltung. Ein Bebauungsplan kann geändert oder durch einen neuen Plan ersetzt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist oder wenn besondere Vorhaben ermöglicht werden sollen. Dafür gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für die Aufstellung eines Bebauungsplanes. 


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