Friedhof / Friedhofsangelegenheiten

  • Leistungsbeschreibung

       Die Stadt Velen unterhält im Ortsteil Velen folgende Friedhöfe:  

    • Friedhof "Am Kuhm"

    • Friedhof "Schützenstraße"

       Der Friedhof im Ortsteil Ramsdorf befindet sich in Trägerschaft der Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul.

       Gemeindebüro St. Walburga Ramsdorf:

       Ravendyk 11, 46342 Ramsdorf
       Telefon: 02863/5275
       e-Mail: stpeterundpaul-velen@bistum-muenster.de
       FAX:  02863/760109

       Für Beisetzungen auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Velen gelten die kommunalen Satzungen vom 21.06.2019.

       Friedhofssatzung der Stadt Velen vom 21.06.2019  (0,61 MB)

       Gebührensatzung   der   Stadt   Velen   über   die   Benutzung   der   kommunalen Friedhöfe im Ortsteil Velen vom 21.Juni 2019  (79 KB)


    Einzelgrabstätten

    1. Erdgrabstätten

    Erdgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdgrabstätten ist grundsätzlich nicht möglich. Im Falle der späteren Beisetzung von Urnen, kann die Ruhezeit verlängert werden. Es besteht die Möglichkeit zwei zusätzliche Urnen beizusetzen. Bei der Beisetzung von Kindern beträgt die Ruhezeit 25 Jahre. Dieses Nutzungsrecht kann einmalig erworben werden.

       

    2. Urnengrabstätten

    Urnengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren verliehen wird. Es können höchstens zwei Urnen beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnengrabstätten ist grundsätzlich nicht möglich. Im Falle der späteren Beisetzung von Urnen, kann die Ruhezeit verlängert werden.

    Wahlgrabstätten

    1. Erdwahlgrabstätten

    Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Sie werden als mehrstellige Grabstätten zunächst für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Das Nutzungsrecht kann nach Nutzzeitablauf für 10, 20 oder 30 Jahre nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden.

    In Wahlgräbern dürfen auch Urnen oder Kindersärge beigesetzt werden.

    Wer nutzungsberechtigt ist, hat das Recht, selbst in einer freien Grabstelle der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und kann bestimmen, wer außerdem unter Berücksichtigung der Bestattungsbezirksgrenzen in einer freien Grabstelle der Wahlgrabstätte beigesetzt wird. Außerdem ist die nutzungsberechtigte Person im Rahmen der Friedhofsatzung berechtigt, über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, die Grabstätte in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Bereits zu Lebzeiten soll bestimmt werden, wer Nachfolger im Nutzungsrecht wird.

    2. Urnenwahlgrabstätten

    Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Sie werden als mehrstellige Grabstätten zunächst für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Die Nutzungszeit kann nach Ablauf um 10, 20 oder 30 Jahre verlängert werden. 

    Urnengemeinschaftsgrabstätten

    Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten, die der Beisetzung einer größeren Anzahl von Verstorbenen dienen.

    Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Nutzungsrechte an diesen Grabstätten werden nicht verliehen. Die Lage der einzelnen Urnen kann in einer gestalterisch einheitlichen Form (z.B. durch eine Platte oder Plakette) kenntlich gemacht werden. Die Einzelheiten legt die Friedhofsverwaltung für jede einzelne Gemeinschaftsgrabstätte im Zuge von deren Gestaltung fest. 

    Pflegefreie Grabstätten (Teil-)Rasengrabstätten)

    Rasengrabstätten sind für Erd- und Aschenbestattungen bestimmte Grabstätten. Die Anlage und die Pflege erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung mit Ausnahme der Aufstellung und Unterhaltung des Grabmals.

    Für die Kennzeichnung der Grabstätte ist von der/dem Antragstellerin/Antragsteller eine Grabplatte bereitzustellen, die von der Friedhofsverwaltung in die Rasenfläche eingesetzt wird. Nutzungsrechte werden an diesen Grabstätten nicht verliehen.

    Die Teil-Rasengrabstätten (mit einem Teilbereich Bodendeckern) sind für Erdbestattungen bestimmte Grabstätten und erhalten einen Rasen- und einen Pflanzbereich. 

    Anonyme Grabstätten

    Anonyme Grabstätten sind für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeiten. Sie werden vergeben, wenn dieses dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Anlage und Unterhaltung unterliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen.

    Bei der Beisetzung ist niemand dabei. Niemand kennt den genauen Ort der Beisetzung und erfährt, wann die Urne anonym beigesetzt wird. Wer Blumen und Kerzen aufstellen möchte, kann das am Gedenkstein tun.

    Warum entscheiden sich Menschen für eine anonyme Beisetzung?

    Viele Menschen denken, sie ersparen sich durch eine anonyme Beisetzung die Kosten für die Grabpflege. Aber an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Grabpflege auch bei der Anlage eines Rasengrabs nicht notwendig ist. 

    Sternenkinderfeld

    Im Juli 2021 wurde auf dem Friedhof in Velen die Sternenkindergedenkstätte eingesegnet, die an zentraler Stelle auf dem Friedhof „Am Kuhm“ zu finden ist.

    Auf dem Friedhof St. Walburga in Ramsdorf wurde diese Gedenkstätte bereits im Jahr 2015 errichtet und eingesegnet.

    Im Bürgerbüro Velen können Sie die Glasperlen oder individuell gestaltete Herzen bekommen, um diese an der Sternenkindergedenkstätte zu platzieren.

    In dem Flyer „Sternenkinder“ erhalten Sie alle Informationen hierzu.


    Ehrengrabstätten

    Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende