Krankenhilfe

  • Leistungsbeschreibung

    Personen, die nicht krankenversichert sind, haben unter Umständen einen Anspruch auf Gewährung von Krankenhilfe nach den §§ 37 ff Bundessozialhilfegesetz. Ein Anspruch besteht nicht, soweit vorhandenes Einkommen oder Vermögen einzusetzen ist oder vorrangige Ansprüche bestehen.