Schutz der Sonn- und Feiertage
Leistungsbeschreibung
Das Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) regelt den von der Verfassung der BRD und des Landes NRW garantierten Schutz der Sonn- und Feiertage näher, und zwar insbesondere durch die Anordnung eines grundsätzlichen Arbeitsverbotes sowie von Veranstaltungsverboten. Ausnahmen von diesen Verboten können sich aus anderen Gesetzen des Bundes oder des Landes ergeben oder nach § 10 Feiertagsgesetz NW erteilt werden. Letzteres kommt nur beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses - d.h. in sehr seltenen Fällen - in Betracht.
Für die Einhaltung des Sonn- und Feiertagsrechts bzw. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden zuständig. Ausnahmegenehmigungen werden von der Kreisordnungsbehörde erteilt. Entsprechende Anträge können über die örtliche Ordnungsbehörde oder direkt an den Landrat des Kreises Borken gerichtet werden. Soll eine Ausnahmegenehmigung für "Stille Feiertage" (beispielsweise Allerheiligen) erteilt werden, ist ausschließlich die Bezirksregierung Münster, zuständig.
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gilt das speziellere Arbeitszeitrechtsgesetz. Über Ausnahmen von Arbeitsverboten entscheidet in der Regel das Dezernat 55/56 der Bezirksregierung.
Kosten
Bei Ausnahmegenehmigungen finden die Regelungen des Gebührengesetzes NW (GebG) und der Verwaltungsgebührenordnung (VerwGebO) Anwendung